Arbeitslose EU-Ausländer haben gute Chancen, vor den deutschen Sozialgerichten im Eilverfahren Hartz IV zugesprochen zu bekommen. Denn die Richter in den unteren Instanzen können sich nun darauf berufen, dass auch das Bundessozialgericht europarechtliche Zweifel am Ausschluss der Zahlungen für Ausländer durch das deutsche Sozialgesetzbuch hat. Nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter reicht dies für eine positive Entscheidung über Hartz IV für die vielen anhängigen Eilverfahren schon aus, stellte die Presserichterin des Bundessozialgerichts (BSG), Nicola Behrend, auf der Jahrespressekonferenz in Kassel klar. „Die Richter müssen sich dann jeden Einzelfall genau ansehen und die Folgen abwägen.“
Damit wäre allerdings das Ende einer Regelung im Sozialgesetzbuch II faktisch schon besiegelt, bevor der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung in dieser Frage überhaupt verkündet hat (Az.: C-67/14). In Paragraph 7 hatte der Bundestag unmissverständlich klargestellt, dass Ausländer kein Hartz IV – also nicht das Arbeitslosengeld II – beanspruchen können, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. → Weiterlesen in der FAZ
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